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Berufsbildungsgesetz ArtikelDas Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG).
Das BBiG bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.
| Basisdaten
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| Kurztitel: | Berufsbildungsgesetz
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| Voller Titel: | ders.
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| Typ: | Bundesgesetz
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| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht
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| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | BBiG
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| FNA: | 806-21
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| Verkündungstag: | 14. August 1969 (BGBl. I 1969, S. 1112)
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| Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 2954)
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Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des BBiG abgedruckt) notwendig.
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- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1, 2)
- Teil: Berufsausbildungsverhältnis (§§ 3-19)
- Teil: Ordnung der Berufsbildung (§§ 20-52)
- Teil: Ausschüsse für Berufsbildung (§§ 53-59)
- Teil: Berufsbildungsforschung (§§ 60-72)
- Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Wirtschafts- und Berufszweige (§§ 73-97)
- Teil: Bußgeldvorschriften (§§ 98, 99)
- Teil: Änderung und Außerkrafttreten von Vorschriften (§§ 100-106)
- Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 107-113)
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